Keine Zulassung für Psychotherapeuten neben voller Stelle

KASSEL (mwo). Neben einer regulären Vollzeitbeschäftigung ist eine Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen. Das gilt auch für einen hälftigen Versorgungsauftrag, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.

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Gruppengespräch in der Psychotherapie: Ist der Therapeut bereits angestellt, hat er keinen Anspruch auf eine Vertragsarztzulassung.

Gruppengespräch in der Psychotherapie: Ist der Therapeut bereits angestellt, hat er keinen Anspruch auf eine Vertragsarztzulassung.

© Reinhard Kurzendörfer / imago

Im Streitfall hatte ein approbierter Diplom-Psychologe in Sachsen-Anhalt seine Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut beantragt.

Die Zulassungsgremien hatten dies an die Bedingung geknüpft, dass er seine Vollzeitstelle als Abteilungsleiter in einer Strafvollzugseinrichtung auf höchstens 26 Wochenstunden reduziert.

Das BSG bestätigte diese Bedingung und wies die Klage des Psychologen ab. Ein "regelmäßiges und verlässliches Angebot von Sprechstunden und Gesprächsleistungen zu Zeiten, die für solche Behandlungen üblich sind" seien auch im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags neben einer vollen Stelle nicht machbar.

Az.: B 6 KA 40/09 R

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