Recht
Kfz-Haftpflicht zahlt nicht auf Verdacht
KARLSRUHE. Bei der Behandlung von Schmerzen nach einem Autounfall sollten Ärzte darauf achten, ob die Beschwerden auf eine innere Verletzung zurückgehen.
Nur dann muss nämlich gegebenenfalls die Kfz-Haftpflicht für die Behandlung aufkommen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuelle veröffentlichten Urteil entschied. Unspezifische Beschwerden oder auch nur der Verdacht, der Unfall könnte die Ursache gewesen sein, reichen nicht aus.
Im Streitfall waren zwei Autos mit geringer Geschwindigkeit aufeinandergeprallt. Fahrerin und Beifahrerin des geschädigten Wagens litten danach unter Beschwerden an der Halswirbelsäule. Die gesetzliche Unfallversicherung kam für die Behandlungen auf, verlangte das Geld aber von der Versicherung des Unfallgegners zurück.
Diese lehnte ab und hatte vor dem Landgericht Chemnitz Erfolg. Nach Aussagen eines Sachverständigen könne der Unfall nicht zu einer Verletzung der Halswirbelsäule geführt haben.
Nun bestätigte der BGH zwar, dass die Versicherung nur für Verletzungsfolgen aufkommen muss, und auch das nur dann, wenn die Verletzung sicher durch den Unfall verursacht wurde. "Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht".
Trotzdem hob der BGH das Chemnitzer Urteil auf. Beide Frauen hätten ausgesagt, ihre Beschwerden seien erstmals am Tag nach dem Unfall aufgetreten. Dies habe das Landgericht nicht einfach mit Hinweis auf den Sachverständigen übergehen dürfen.
Vielmehr habe es klären müssen, ob die Beschwerden Folge einer Verletzung waren oder ob die vom Amtsgericht Freiberg noch für glaubwürdig erachteten Zeuginnen vielleicht gelogen haben. (mwo)
Az.: VI ZR 95/13