Mindestverbüßungszeit

Landgericht Oldenburg: „Lebenslang“ bedeutet für Niels H. mindestens 28 Jahre

Weil beim wegen 85-fachen Mordes verurteilten Krankenpfleger Niels H. die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden war, kann er nicht auf Prüfung einer Haftentlassung nach 15 Jahren hoffen.

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Oldenburg. Die gegen den Krankenpfleger und Serienmörder Niels H. verhängte lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet für ihn eine Haftdauer von mindestens 28 Jahren. Das hat das Landgericht Oldenburg in einem am Montag bekanntgegebenen Beschluss entschieden.

H. war in Krankenhäusern in Oldenburg und dann in Delmenhorst jeweils auf der Intensivstation tätig. Nach den Feststellungen des Oldenburger Landgerichts hatte er von 2002 bis 2005 zahlreichen Patienten Medikamente verabreicht, die zum Herzstillstand führen. Ihm sei es darum gegangen, die Patienten wiederbeleben zu können, um so Anerkennung von Patienten, Ärzten und Kollegen zu bekommen.

Urteil bestätigt durch Bundesgerichtshof

Am 6. Juni 2019 verurteilte das Landgericht H. wegen 85-fachen Mordes zu lebenslanger Haft und stellte dabei auch die besondere Schwere der Schuld fest. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies im September 2020.

Die „besondere Schwere der Schuld“ schließt die Prüfung einer Haftentlassung nach 15 Jahren aus. Eine Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts entschied nun, „dass die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten eine Mindestverbüßungszeit von 28 Jahren gebietet“. Dies bedeute nicht, dass H. dann automatisch freikommt, sondern dass seine Freilassung dann erstmals geprüft werden kann.

Hiergegen kann H. noch Beschwerde beim Oberlandesgericht Celle einlegen. (mwo)

Landgericht Oldenburg, Az.: 51 StVK 75/25

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