Kita-Streiks - Gebühren werden nicht erstattet

In immer mehr Bundesländern befinden sich Kita-Mitarbeiter im Warnstreik. Das stellt viele Eltern vor Probleme, vor allem die, die berufstätig sind. Welche Rechte haben in solchen Fällen Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Und wie weit haftet die Tagesstätte?

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:

Wer keine Verwandten oder Freunde hat, die vorübergehend als Kinderbetreuung einspringen können, muss sich als Angestellter mit seinem Chef arrangieren. Die häufigsten Fragen, die sich berufstätige Eltern momentan stellen: Muss der Arbeitgeber bezahlt von der Arbeit freistellen? Oder hat man wenigstens einen Anspruch darauf, unbezahlt der Arbeit fernzubleiben? Darf das Kind gegebenenfalls mit zur Arbeit genommen werden? Und schließlich: Muss die Kita Gebühren anteilig erstatten?

  • Anspruch auf bezahlte Freistellung: Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber nach Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn er "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist", im Klartext: nicht arbeiten kann. Ein solcher persönlicher Grund ist zum Beispiel eine Krankheit, nicht aber beispielsweise ein Arbeitsausfall, der deswegen zustande gekommen ist, weil die öffentlichen Verkehrsbetriebe bestreikt werden oder Schnee und Eis den Zeitaufwand für die Arbeitswege zwangsläufig verlängern.
  • Urlaub nutzen: Haben Mama oder Papa beziehungsweise haben die Eltern keine Möglichkeit, ihr Kind während einer Kita-Schließung woanders betreuen zu lassen, so werden sie wohl oder übel auf ihren Urlaubsanspruch zurückgreifen müssen oder mit dem Chef eine unbezahlte Freistellung vereinbaren (falls er nicht großzügig ist und beide Augen zudrückt, da ja nicht damit zu rechnen ist, dass sich der Arbeitskampf längere Zeit hinziehen wird).
  • Kinderbetreuung im Büro: Auch ob das Kind mit an den Arbeitsplatz genommen werden darf, hängt vom Wohlwollen des Arbeitgebers ab. Wo der Arbeitsablauf dadurch nicht entscheidend gestört wird, dürfte das kein Problem sein.
  • Ersatz der Kita-Gebühren: Ein Erstattungsanspruch von Kita-Gebühren besteht nicht. Es handelt sich für die Betreiber der Einrichtungen praktisch um "höhere Gewalt", zumal Streiks grundgesetzlich erlaubt sind.
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Kommentare
Uwe Schneider 21.05.200915:33 Uhr

Erstattunsanspruch - unter Umständen doch

Streiks sind grds. erlaubt. Ob das auch gilt, wenn noch nicht einmal versucht wurde, Ergebnisse auf dem Verhandlungsweg zu erreichen ist allerdings eine andere Frage. Jedenfalls kann man hier den kommunalen Arbeitgebern kein Verschulden vorwerfen. Man kann dennoch versuchen einen Erstattungsanspruch hinsichlich der auf die Streiktage entfallenden Gebühren geltend zu machen. Rechtsgrundlage: ungerechtfertigte Bereicherung bzw. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (es wurde ja schließlich keine Gegenleistung erbracht). Sicher ist das nicht, einen Versuch wert schon (jedenfalls bei ausgeweiteten Streiks).

Dirk A. Schmidt 19.05.200909:33 Uhr

Zu Lasten Dritter

Die neue Taktik der Gewerkschaftensetzt sich durch: nach Fluglotsen, Bahn jetzt Verdi: Die Forderungen der Erzieherinne (Arbeitnehmer) gegen den Arbeitgeber (Kommune) wird auf dem Rücken der Kinder und Eltern ausgetragen, die diese Leistung bezahlen, aber nicht für die für arbeitsrechtlichen Beziehungne und Entlohnung verantwortlich sind. Dafür dürfen sie jetzt für nicht erbrachte Leitungen weiter bezaheln und sehen wie sie Ihren Abeitsalltag geregelt bekommen: Dieses ist eine erneute Unverschhämtheit der Gewerkschaften: M.E. sind dringend Gesetzesänderungen nötig, daß solche Streiks nicht erlaubt sind, da sie einen dritten treffen. Dieses ist natürlich von Verdi u.a Gewerkschaften gewollt, da so von anderer Druck auf die Kommunen ausgeübt wird.

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