BGH-Urteil

Kleingeschenke für Apotheker in großen Mengen tabu

Apotheken dürfen auch kleine Geschenke von Pharmafirmen nicht in großer Zahl annehmen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im Prozess ging es um ein Rätselheft.

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Das Bundesgerichtshof hat entschieden - doch der Streit um die Rätselhefte beschäftigt jetzt auch das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Das Bundesgerichtshof hat entschieden - doch der Streit um die Rätselhefte beschäftigt jetzt auch das Oberlandesgericht Karlsruhe.

© Kuzma / shutterstock.com

KARLSRUHE (mwo). Pharmaunternehmen sollen Apotheker nicht beeinflussen können.

Daher dürfen Apotheker auch kleine Geschenke nicht in großer Zahl annehmen, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Streit um Rätselhefte entschied. Entscheidend sei der Gesamtwert aus Sicht des Apothekers.

Geklagt hatte ein Verlag, der die Zeitschrift "Rätsel aktuell" herausgibt, die Apotheken zum Stückpreis von 50 Cent beziehen können, um sie an ihre Kunden weiterzugeben.

Als Werbeträger für ein Mundgel gab ein Anbieter 2007 "Das große Rätselheft 2007" heraus. Apotheken erhielten dies kostenlos.

Der Verlag meint, die Rätsel-Ausgabe sei eine unzulässige Werbegabe. Das Pharmaunternehmen dagegen vertritt die Ansicht, sein Rätselheft sei an die Endkunden gerichtete Werbung.

Rätselheft hat Wert für Apotheke

Wie nun der BGH entschied, schließt sich beides nicht aus. Die Werbung des Herstellers könne zugleich eine Werbegabe an die Apotheke sein, wenn sie dieser einen zusätzlichen Nutzen bietet. Das sei bei dem Rätselheft der Fall.

Für den einzelnen Kunden sei das Heft zwar von nur geringem Wert, nicht aber für die Apotheker. Für sie habe der Wert jeweils zwischen 20 und 100 Euro gelegen. Eine "unsachliche Beeinflussung" sei daher nicht ausgeschlossen.

Daher soll nun das Oberlandesgericht Karlsruhe prüfen, ob die Abgabe des Hefts an Bedingungen für den Verkauf des Mundgels geknüpft war. Nur dann sei es als unzulässiges Geschenk anzusehen.

Wenn dies der Fall war, muss der Anbieter auch Angaben machen, in welchem Umfang sein Rätselheft verteilt wurde, damit der Verlag gegebenenfalls Schadenersatzforderungen berechnen kann.

Az.: I ZR 105/10

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