Steuern

Kommunaler Rettungsdienst kann gemeinnützig sein

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MÜNCHEN. Eine kommunale Rettungsdienst-GmbH kann gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil entschieden. Voraussetzung ist danach eine "angemessene" Bezahlung durch die Kommune.

Wie bundesweit üblich sind in Brandenburg die Landkreise oder kreisfreien Städte für den Rettungsdienst verantwortlich. Im konkreten Fall hatte der Landkreis nicht die Wohlfahrtsverbände oder Privatunternehmen damit beauftragt, sondern eine Eigengesellschaft in Form einer GmbH gegründet.

Bislang war umstritten, ob solche Eigengesellschaften, die sich privatwirtschaftlich betätigen, gemeinnützig sein können. Der BFH hat dies nun grundsätzlich bejaht.

Zur Begründung verwies er auf kommunale Eigenbetriebe, etwa Versorgungsunternehmen, die ebenfalls den gleichen steuerlichen Bedingungen unterworfen seien, wie private Wettbewerber. Es gebe keinen Grund, eine kommunale Kapitalgesellschaft anders zu behandeln.

Auch wenn es wie beim Rettungsdienst um eine kommunale Pflichtaufgabe gehe, könne man einer kommunalen Rettungsdienst-GmbH nicht Eigennutz unterstellen. Die Rettungsfahrten blieben ein mildtätiger und damit steuerbegünstigter Zweck.

Allerdings schließe die Gemeinnützigkeit aus, dass eine solche Eigengesellschaft direkt oder indirekt Gelder an die Kommune ausschüttet. Voraussetzung für die Steuervergünstigung sei daher, dass die Leistungen "angemessen vergütet werden".

Dazu gehöre auch ein "marktüblicher Gewinnaufschlag", der Gewinn dürfe aber andererseits nicht das Ziel der Gesellschaft sein. Im Streitfall soll daher das Finanzgericht die Vergütung nochmals prüfen.

Nach dem Münchener Urteil steht es der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, dass die Rettungsdienst-GmbH nicht in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu den Hilfebedürftigen, sondern zur Kommune steht. Ihre in Bezug auf kommunale Eigengesellschaften gegenteilige Rechtsprechung gaben die obersten Finanzrichter auf. (mwo)

Az.: I R 17/12

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