Kranke Arbeitslose brauchen für Behörden ein besonderes Attest
Lassen Hartz-IV-Empfänger Termine sausen, kann das Amt spezielle Bescheinigungen fordern.
Veröffentlicht:
Termin verpasst wegen Krankheit? Ärzte müssen bestätigen, dass der Patient nicht nur arbeits- sondern auch behördenunfähig ist, entschied das BSG.
© MCPhoto / imago
KASSEL (mwo). Bei Patienten im Hartz-IV-Bezug kommt auf Ärzte eine neue Aufgabe zu. Denn wie vor kurzem das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden hat, entschuldigt eine normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht automatisch auch von einem Termin bei der Hartz-IV-Behörde.
Sie kann gegebenenfalls eine Bescheinigung dahingehend fordern, dass der Arbeitslose auch keine Behördentermine wahrnehmen kann. Generell lassen die Behörden auch eine Krankmeldung gelten, gelegentlich wittern sie aber Missbrauch.
Im Streitfall war ein Arbeitsloser mehrfach zu Gesprächsterminen der örtlichen Arbeitsgemeinschaft nicht erschienen und hatte stattdessen immer wieder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines bei der Behörde einschlägig bekannten Arztes vorgelegt.
Sie lud den Mann erneut vor und erklärte, eine neuerliche Krankmeldung müsse auch bestätigen, dass der Arbeitslose nicht nur arbeits-, sondern auch behördenunfähig sei.
Nach dem Kasseler Urteil kann die Arbeitsgemeinschaft eine solche Bescheinigung verlangen. Denn eine reguläre Krankmeldung bestätige "nicht automatisch das Unvermögen, zu einem Meldetermin zu erscheinen".
Az.: B 4 AS 27/10