BSG / In der Notaufnahme ohne Chipkarte

Krankenhaus bleibt nach „Nothilfe“ auf den Kosten sitzen

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zeigt: Kliniken haben bei Notfällen, wenn Patienten keine Chipkarte vorweisen, im Zweifel schlechte Karten beim Honorar.

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Das Bundessozialgericht in Kassel erschwert es mit einem aktuellen Urteil Kliniken, bei Nothilfemaßnahmen ans Honorar zu kommen, falls Patienten keine Chipkarte dabei haben. (Archivbild)

Das Bundessozialgericht in Kassel erschwert es mit einem aktuellen Urteil Kliniken, bei Nothilfemaßnahmen ans Honorar zu kommen, falls Patienten keine Chipkarte dabei haben. (Archivbild)

© picture-alliance / Uwe Zucchi

Kassel. Dass Krankenhäuser in medizinisch dringenden Fällen auch dann helfen, wenn die Patientin keine Versichertenkarte dabei hat, ist selbstverständlich. Dass sie als „Nothelfer“ dann auch ein Honorar bekommen, ist es weniger, wie ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel plastisch zeigt. Eine Abtretung von Ansprüchen gegen das Sozialamt ist danach nicht möglich.

Das Helios Klinikum in Duisburg hatte an einem Montag um 1.22 Uhr eine Patientin mit massivem Bluthochdruck aufgenommen. Per Fax informierte die Klinik das Sozialamt und beantragte die Übernahme der Kosten. Entsprechende Ansprüche trat die Patientin an das Krankenhaus ab.

Doch das Sozialamt muss die Behandlung nicht bezahlen, urteilte das BSG. Denn ab dem Tag, an dem das Sozialamt über die Behandlung informiert ist, entfalle der Anspruch des Krankenhauses auf Kostenersatz für eine „Nothilfe“. Denn die Patientin – sofern sie hilfebedürftig ist – habe dann selbst Anspruch auf „Hilfe bei Krankheit“. Diesen Anspruch müsse sie Patientin auch selbst geltend machen. Allerdings war hier die Patientin nach ihrer Entlassung nicht mehr auffindbar.

Sozialhilfeansprüche nicht übertragbar

Die Abtretungserklärung sei dennoch unwirksam, „weil Sozialhilfeansprüche nicht übertragbar sind“, erklärten die Kasseler Richter. Aus diesem Grund könne das Krankenhaus Ansprüche gegenüber dem Sozialamt auch nicht gerichtlich für die Patientin geltend machen.

Auch einen Freistellungsanspruch habe das Krankenhaus nicht. Denn der setze voraus, dass das Krankenhaus die Hilfebedürftigkeit der Patientin geprüft und den Anspruch bestätigt hat.

Faktisch bedeutet dies, dass Krankenhäuser „Eilfälle“ oft nur am Wochenende vergütet bekommen, wenn das Sozialamt nicht erreichbar ist. „Eine Kostenerstattung durch das Sozialamt greift nur in einem Bruchteil der Fälle“, heißt es in einem Arbeitspapier der Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität, in der sich zahlreiche Verbände aus Medizin, Wohlfahrt und Flüchtlingshilfe zusammengeschlossen haben. (mwo)

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 8 SO 2/21 R

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