Landessozialgericht

Krankenkassen müssen nicht für Haarwuchsmittel zahlen

Arzneimittel, die den Haarwuchs fördern, sind von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen, so das Landessozialgericht Darmstadt. Ein 31-Jähriger hatte sich mit seiner Haarlosigkeit nicht abfinden wollen und geklagt.

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Ein Mann checkt seine Haare nach Alopecia.

Ein Mann checkt seine Haare nach Alopecia.

© diego cervo/stock.adobe.com

Darmstadt. Für Mittel zur Verbesserung des Haarwuchses müssen die gesetzlichen Krankenkassen generell nicht aufkommen. Das gilt auch für Medikamente, die gegen andere Krankheiten zugelassen sind, wie jetzt das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt entschied.

Es wies damit einen 31-jährigen Mann ab, der sich mit seiner Haarlosigkeit nicht abfinden will. Zuletzt beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Medikament, das zur Behandlung von Arthritis zugelassen ist. Zu seinen Nebenwirkungen gehört unter anderem die Verstärkung des Haarwuchses.

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab. Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung des Haarwuchses dienen, seien von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen.

Dies bestätigte nun auch das LSG Darmstadt. Bei Haarwuchsmitteln stehe eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund. Dafür seien die Krankenkassen nicht zuständig. Hier sei auch das Arthritis-Mittel zur Förderung des Haarwuchses eingesetzt worden. Ohnehin komme eine Off-Label-Use-Verordnung nur ausnahmsweise bei besonders schwerwiegenden Erkrankungen in Betracht. Hiervon sei auch bei einem kompletten Haarverlust nicht auszugehen.

Die von dem Mann vorgetragenen psychischen Probleme seien „mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln“, so das LSG abschließend. Die Revision ließ das LSG nicht zu, der Mann kann hiergegen aber noch Beschwerde beim Bundessozialgericht in Kassel einlegen. (mwo)

Landessozialgericht Kassel, Az.: L 1 KR 405/20

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