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Bundesfinanzhof

Krankheit senkt die Steuerlast nur begrenzt

Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass auch bei hohen Krankheitskosten die "zumutbare Eigenbelastung" verfassungsgemäß ist.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Steuerpflichtige können Krankheitskosten nur insoweit steuermindernd geltend machen, als die Ausgaben die eigene "zumutbare Belastung" übersteigen.

Die entsprechenden Vorschriften im Einkommensteuergesetz sind verfassungsgemäß, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei Urteilen.

Die zumutbare Belastung ist gesetzlich vorgegeben. Sie hängt vom Einkommen und der Zahl der Kinder ab und liegt zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte.

Geklagt hatte ein kinderloses Ehepaar aus Rheinland-Pfalz mit einem Einkommen im Jahr 2008 in Höhe von 650.000 Euro.

In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie alle ihre angefallenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend, etwa für einen Klinikaufenthalt, Zahnreinigung und Zuzahlungen für Medikamente - insgesamt 1250 Euro.

"Zumutbare Belastung"

Das Finanzamt lehnte die Steuerminderung ab, da die Krankheitskosten nicht die Grenze des zumutbaren Eigenanteils überschritten haben. Rein rechnerisch lag die Grenze bei den Klägern bei 39.000 Euro. Das Ehepaar meinte, dass Krankheitskosten generell die Steuern mindern müssen.

Das Finanzgericht Neustadt an der Weinstraße urteilte 2012 hingegen, dass nach dem Grundgesetz eine "zumutbare Belastung" bei den Krankheitskosten zulässig sei. Dies hat der BFH nun bestätigt.

Es sei grundsätzlich erlaubt, "Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann".

Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden hiergegen nicht, befanden die Richter. Der Streit galt als Musterverfahren und hatte bundesweit zu zahlreichen Widersprüchen gegen Steuerbescheide geführt. (mwo)

Az.: VI R 32/13 und VI R 33/13

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