Krankheitskosten: Steuerminderung nur mit Arzattest

Ein Amtsarzt muss eine Krankheit attestieren. Sonst streikt der Fiskus.

Veröffentlicht:

MÜNSTER (mwo). Krankheitsbedingte Ausgaben können nur mit amtsärztlichem Attest steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch rückwirkend für alle noch offenen Streitfälle, wie das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschied. Denn auf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) habe der Gesetzgeber rasch mit einer Gesetzesänderung reagiert.

Durch eine Krankheit veranlasste Ausgaben, etwa der Umbau der Wohnung oder schulische Mehrausgaben für Kinder, können gegebenenfalls als "außergewöhnliche Belastung" steuermindernd geltend gemacht werden.

Als Voraussetzung galt früher ein vorausgehendes amtsärztliches Attest. Mit Urteil vom 11. November 2010 (Az.: VI R 17/09) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) diese Rechtsprechung aufgegeben.

Danach sollte es ausreichen, wenn im Streitfall ein Gutachten oder Attest nachgereicht wird. Der Gesetzgeber trat dem 2011 entgegen und verankerte die entsprechenden Vorabnachweise durch einen Amtsarzt oder den Medizinischen Dienst der Krankenkassen auch rückwirkend für Altfälle fest im Gesetz.

Ausgaben der Eltern bleiben steuerlich unberücksichtigt

In dem nun in Münster entschiedenen Fall hatten die klagenden Eltern ihren Sohn wegen starker Legasthenie in einem besonderen Internat untergebracht. Dies hatte der Schulpsychologische Dienst empfohlen, ein amtsärztliches Attest konnten die Eltern aber nicht vorlegen.

Die Stadt gewährte den Klägern eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung des Kindes. Die Kläger machten die von ihnen im Streitjahr 2007 zu tragenden Kosten für das Internat sowie für Heimfahrten des Sohnes als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Ohne Erfolg. Die Ausgaben der Eltern bleiben steuerlich unberücksichtigt, urteilte das FG. Die Rückwirkung des Gesetzes sei ausnahmsweise zulässig, weil es nur die frühere Rechtslage festschreibe. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Betroffenen daher nicht berufen.

Das FG ließ allerdings die Revision zum BFH zu.

Az.: 11 K 317/09 E

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Anwalt wurde erst zu früh, dann zu spät aktiv

Widerspruch gegen E-Mail einer KV-Mitarbeiterin lief ins Leere

Das könnte Sie auch interessieren
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

© Tag der privatmedizin

Tag der Privatmedizin 2025

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer und Vizepräsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, hofft, dass das BMG mit der Prüfung des Kompromisses zur GOÄneu im Herbst durch ist (Archivbild).

© picture alliance / Jörg Carstensen | Joerg Carstensen

Novelle der Gebührenordnung für Ärzte

BÄK-Präsident Reinhardt: Die GOÄneu könnte 2027 kommen

Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Manchmal kommt Künstliche Intelligenz ziemlich abstrakt daher. Doch es gibt zunehmend auch konkrete Anwendungen, sogar für Arztpraxen.

© 3dkombinat - stock.adobe.com

Praxisorganisation

Mit KI zu mehr Entlastung fürs Praxisteam

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Doctolib GmbH
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Eine Ärztin hält einen Reagenzstreifen zur Analyse einer Urinprobe in der Hand.

© H_Ko / stock.adobe.com

Risikofaktoren identifiziert

Für wen könnten Harnwegsinfekte gefährlich werden?

Ein älterer Herr, der einen medizinischen Fragebogen ausfüllt.

© buritora / stock.adobe.com

Metaanalyse

Subjektive Krankheitsbelastung bei Krebs prognostisch relevant