Kreditgebühren nicht immer sofort absetzbar

MÜNCHEN (mwo). Die Bearbeitungsgebühr einer Bank für einen betrieblichen Kredit ist in der Regel nicht sofort, sondern nur über die gesamte Laufzeit des Darlehens verteilt steuerlich absetzbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

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Eine Möbelhauskette hatte für den Bau einer neuen Filiale mehrere Kredite aufgenommen. Bei einem Teil davon waren die Zinsen sehr günstig, dafür war ein "Bearbeitungsentgelt" von vier Prozent der Kreditsumme zu zahlen.

Dies machte das Unternehmen sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Demgegenüber forderte das Finanzamt eine Verteilung dieser Kosten über die gesamte Laufzeit des Kredits.

Wie nun der BFH entschied, ist ein kompletter sofortiger Abzug nur möglich, wenn bei einer vorzeitigen Beendigung des Kreditvertrags der Darlehensnehmer das Bearbeitungsentgelt nicht zurückverlangen kann, auch nicht anteilig.

BFH reicht Urteil ans Finanzgericht zurück

Um einer rein steuerlich motivierten Gestaltung des Kreditvertrags zu begegnen, forderte der BFH zudem, dass eine solche Beendigung des Kreditvertrags trotzdem ernsthaft vorstellbar und "mehr ist als nur eine theoretische Option".

Von einer ernsthaften Kündigungsmöglichkeit ist nicht auszugehen, wenn "vereinbart wurde, dass der Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann".

Den konkreten Fall reichte der BFH mit seinem Urteil an das Finanzgericht zurück. Nach den Maßgaben aus München soll es nun die konkreten Umstände und Bedingungen der Kreditverträge prüfen.

Az.: I R7/10

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