Bundesfinanzhof

Laborleistungen sind umsatzsteuerfrei auch ohne „Vertrauensbeziehung“

Auch Laborleistungen, die eine BAG für Patienten anderer Praxen erbringt, sind umsatzsteuerfrei. Darauf besteht der Bundesfinanzhof gegen wiederholte Versuche von Finanzämtern.

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Laborleistungen im Rahmen einer Heilbehandlung sind umsatzsteuerfrei. Der BFH hat den Fiskus in dieser Sache  nun erneut zurückgepfiffen.

Laborleistungen im Rahmen einer Heilbehandlung sind umsatzsteuerfrei. Der BFH hat den Fiskus in dieser Sache nun erneut zurückgepfiffen.

© Jonas Wolff / stock.adobe.com

München. Im Dauerstreit um die Umsatzsteuer auf Laborleistungen ist der Bundesfinanzhof (BFH) in München erneut dem Bundesfinanzministerium entgegengetreten. Mit einem kürzlich veröffentlichten und nur noch knapp begründeten Urteil gab der BFH einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) recht, die in ihrem Labor auch Proben für Kollegen anderer Praxen analysiert.

Für die Befreiung ärztlicher Leistungen von der Umsatzsteuer verlangt die Steuerverwaltung „eine unmittelbare Vertrauensbeziehung“ zwischen Arzt und Patient. Der BFH hält dies für unvereinbar mit EU-Recht, das medizinische Leistungen generell entlasten wolle.

Ein entsprechendes Grundsatzurteil aus 2007 lassen die Finanzämter aufgrund von Vorgaben des Bundesfinanzministeriums bislang unangewendet. Im September 2019 bekamen Deutschlands oberste Finanzrichter Rückenwind vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg und bekräftigten danach bereits ihre Position.

Doch auch in dem neuen Streit zeigte sich das Finanzamt davon unbeeindruckt. Konkret geht es um eine Berufsausübungsgemeinschaft in Hamburg. In ihrem Labor untersuchen die Ärzte Gewebeproben eigener Patienten, aber auch für andere Praxen.

Steuerbefreiung auch ohne Vertrauensverhältnis

Das Finanzamt behandelte nur Untersuchungen für die eigenen Patienten als umsatzsteuerfrei. Bei den anderen fehle dagegen das direkte „Vertrauensverhältnis“ zum Patienten. Doch dies, urteilte nun der BFH, ist auch nicht erforderlich. Sämtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien hier erfüllt.

Das in wenigen Absätzen begründete Münchener Urteil liest sich wie ein richterliches Kopfschütteln. Denn der EuGH hatte in einem seiner Leitsätze ausdrücklich erklärt, dass die „Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht von der Voraussetzung abhängt, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird“. „Entgegen der Ansicht des Finanzamts“ lasse sich aus dem Luxemburger Urteil anderes auch nicht herauslesen, heißt es nüchtern in der BFH-Entscheidung. (mwo)

Bundesfinanzhof

Az.: BFH XI R 24/19, EuGH C-700/17

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