Urteil

„Lebensäußerungen“ Behinderter sind niemals eine „schädliche Umwelteinwirkung“

Das Oberverwaltungsgericht Münster weist einen Eilantrag gegen eine Pflegeheim-Erweiterung ab.

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Münster. Auch wenn kranke und behinderte Menschen manchmal ungewöhnliche Laute von sich geben, können solche „Lebensäußerungen“ niemals eine „schädliche Umwelteinwirkung“ sein. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster betont (Az.: 10 B 312/20).

Es wies damit einen Eilantrag von Anwohnern gegen die Baugenehmigung für die Erweiterung eines Pflegeheims in Essen-Heidhausen ab. Diese machten geltend, sie hätten durch das Heim schon jetzt eine „enorme Geräuschkulisse“ zu verkraften. Mit der Erweiterung rückten diese Geräusche noch näher an ihr Grundstück heran.

Das OVG Münster zeigte für diese Sorgen wenig Verständnis. Ein Pflegeheim gelte baurechtlich als Wohnnutzung. Dabei verstehe es sich von selbst, „dass die Lautäußerungen von kranken oder behinderten Bewohnern, auch wenn sie auf einem benachbarten Grundstück deutlich wahrgenommen werden könnten, keine schädlichen Umwelteinwirkungen“ seien. Deshalb könnten sie auch nicht zu einem Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmeverbot führen.

Stadt kam Anwohnern entgegen

Hier war die Stadt Essen den Anwohnern sogar noch mit der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen entgegengekommen. So wurde der Heimbetreiber verpflichtet, bei „außergewöhnlichen Lärmereignissen“ in den den Nachbarn zugewandten Zimmern die Fenster zu schließen. Solche Auflagen seien gar nicht nötig gewesen, so das OVG. Ob sie ausreichen und konkret genug sind, spiele daher keine Rolle.

Auch den Lärm von Rettungswagen und nach ausgebüchsten Bewohnern suchenden Hubschraubern müssten die Anwohner hinnehmen. Es handele sich dabei um „sozialadäquate Auswirkungen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beziehungsweise zur Rettung von Personen“. (mwo)

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