Rx-Preisbindung

Leipziger Gericht prüft Zugaben

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LEIPZIG. Der Streit um Kuschelsocken oder Geschenkpapier als kleine Zugabe aus der Apotheke wird demnächst höchstrichterlich entschieden: Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht hat jetzt die entsprechenden Revisionsanträge angenommen. Es will prüfen, ob die durch die EuGH-Rechtsprechung bezüglich der Rx-Boni entstandene Inländerdiskriminierung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Zwei Apothekerinnen wollten 2013 und 2014 mit Gutscheinen Kundschaft in ihre Apotheken locken. „Bei Abgabe eines Rezepts“ sollten Kunden ein Paar Kuschelsocken beziehungsweise eine Rolle Geschenkpapier erhalten. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe sah darin einen Verstoß gegen die Rx-Preisbindung und untersagte die Gutscheine. Dagegen klagten die Apothekerinnen mit der Begründung, der Bundesgerichtshof habe „geringwertige Geschenke“ (bis zu einem Euro ) erlaubt. Allerdings hatte der BGH aus wettbewerbsrechtlicher Sicht entschieden, nicht aus arzneimittelrechtlicher.

Das Bundesverwaltungsgericht will die Frage nach der Zulässigkeit geringwertiger Zugaben sowie nach der Gleichbehandlung inländischer Apotheken mit ausländischen Versendern, die laut EuGH Rx-Boni geben dürfen, nun klären. Gegebenenfalls könnten die Richter dazu auch das Bundesverfassungsgericht anrufen. (mwo)

Bundesverwaltungsgericht

Az.: 3 B 40.17 und 3 B 41.17

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