Leistungspflicht der Versicherer nur bei Niedergelassenen
KÖLN (iss). Ein Krankenversicherer darf die Leistungspflicht auf ärztliche Heilmaßnahmen beschränken, die von niedergelassenen Ärzten erbracht werden. Ein Mediziner, der in Privaträumen wenige Patienten behandelt, gilt nicht als niedergelassener Arzt. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.