Loseblattwerk ist kein zulässiges Fahrtenbuch
MÜNCHEN (juk). Ärzte, die für ihr Praxis-Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen, müssen darauf achten, dass dieses eine gebundene Form hat. Ein Sammelsurium loser Zettel reicht nicht. Das hat der Bundesfinanzhof abermals klargestellt.