Recht

Manchmal gibt es eben nicht sofort ein Attest

Ist der Hausarzt im Urlaub, kann die Arbeitsagentur nicht sofort ein Attest verlangen, weil ein Arbeitsloser einen Meldetermin krankheitsbedingt absagen musste.

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GIESSEN. Vor Weihnachten haben Arztpraxen meist nicht bis zur letzten Sekunde offen. Das ist normal und sollte sich auch bei den Arbeitsagenturen herumgesprochen haben, meint das Sozialgericht Gießen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Danach kann die Behörde kein Attest verlangen, wenn Arbeitslose vor verschlossenen Praxen stehen.

Konkret gab das Sozialgericht einem Arbeitslosen aus Mittelhessen recht. Er hatte eine Vorladung zu einem Meldetermin am 22. Dezember bekommen.

An diesem Tag war er krank und rief morgens bei der Behörde an. Weil er aber kein Attest nachreichte, verhängte die Arbeitsagentur eine einwöchige "Sperrzeit wegen Meldeversäumnis" und forderte 270 Euro Arbeitslosengeld zurück.

Mit seiner Klage machte der Mann geltend, er habe Durchfall, Erbrechen und fiebrige Schweißattacken gehabt. Er sei dadurch so geschwächt gewesen, dass er nicht habe alleine zum Arzt gehen können. Seine Frau habe aber arbeiten müssen und habe ihn daher nicht zum Arzt begleiten können. Am Folgetag, dem 23. Dezember, sei die Praxis seines Hausarztes geschlossen gewesen, ebenso die Praxis der Vertreterin.

Das Gericht hob die Sperrzeit auf. Der Arbeitslose sei akut erkrankt und deshalb nicht in der Lage gewesen, den Termin wahrzunehmen. Das sei ein "wichtiger Grund", bei dem laut Gesetz die Sperrzeit entfalle. Ein Attest habe der Mann wegen des Weihnachtsurlaubs seines Hausarztes nicht vorlegen können. Dies alles habe er glaubhaft geschildert.

"Die Kammer würde sich wünschen, dass auch die Beklagte bei einem infolge der Weihnachtsfeiertage doch atypischen Sachverhalt sich nicht auf Weisungen zurückzieht, sondern verständnisvoll mit einem Arbeitslosen umgeht", heißt es abschließend. (mwo)

Az.: S 4 AL 112/12

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