Mehr Flexibilität für Kliniken bei Unterversorgung

NEU-ISENBURG (ger). Nicht nur der Paragraf 116 b soll nach den Plänen der Koalition im GKV-Versorgungsstrukturgesetz neu gefasst werden, sondern auch die benachbarten Paragrafen 116 und 116 a.

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So soll der Zulassungsausschuss in Zukunft auch Ärztinnen und Ärzte aus Reha- und aus Pflegeeinrichtungen bei Unterversorgung ermächtigen können, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen - sofern sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen.

Und der Landesausschuss soll in Zukunft schon bei Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs Kliniken ermächtigen dürfen, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.

Lesen Sie dazu auch: Chance zur Überwindung der Sektorengrenzen KV oder Kasse? Die Abrechnung bleibt umstritten

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