Implantate-Urteil
Metallabscheidung einer Hüftprothese führt zu Schadenersatz
Scheidet eine Hüftprothese zu viel Metall in den Körper aus, ist sie fehlerhaft, so das OLG Karlsruhe.
Veröffentlicht:
Eine Hüftprothese: Zu viel Metall sollte nicht in den Körper abgegeben werden, so eine Entscheidung des OLG Karlsruhe. (Symbolbild)
© alephnull / stock.adobe.com
Karlsruhe. Abgesehen von einem geringen Abrieb an der Gleitpaarung sollte es bei einer Hüftprothese nicht zu einer nennenswerten Metallabscheidung kommen. Weil dies doch der Fall war, hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nun zwei Hersteller zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 25 .000 Euro verurteilt.
Der Patient war 2005 im Loretto-Krankenhaus in Freiburg operiert worden. Insgesamt wurden dort über 1000 Großkopf-Hüfttotalendoprothesen gleicher Bauart implantiert. Meist gab es zwar keine Probleme, immerhin gut 100 Schadenersatzklagen sind aber bei Gericht anhängig.
Im Streitfall hatte ein Sachverständiger ein Verschleiß- beziehungsweise Deformationsvolumen von 6,1 Kubikmillimetern festgestellt – 1,4 Kubikmillimeter pro Jahr. In anderen beim OLG Karlsruhe anhängigen Verfahren lag der Metallverlust sogar knapp über zwei Kubikmillimetern.
Abrieb laut Gericht zu viel
Hier litt der Kläger unter zwei großen Osteolysen und einer ausgeprägten Bursitis trochanterica, zudem befand sich eine gräuliche Masse, „ähnlich einer Maultaschenfüllung“, im Umfeld des Gelenks. Zu solchen Problemen kam es laut Gutachten durch Korrosionen, wenn die aus unterschiedlichen Metall-Legierungen bestehenden Teile der Prothese teils am Körper ohne ausreichende Kraft zusammengefügt wurden.
Doch der hierfür in der OP-Anleitung empfohlene „leichte Schlag“ reiche dafür nicht sicher aus, so das OLG. „Die dem Kläger implantierte Hüftprothese ist fehlerhaft, denn der Verkehr erwartet, dass eine Hüftprothese kein Metall – Abriebpartikel oder Metallionen – in solchen Mengen in den Körper abscheidet, dass diese gesundheitsgefährdend sein können“, urteilte das OLG. Normal sei nur ein geringer Abrieb in der Gleitpaarung. (mwo)
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 14 U 171/18