Mobilfunkanlage darf optisch beeinträchtigen

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KOBLENZ (dpa). Eine Mobilfunkanlage, die zu einer geringfügigen optischen Beeinträchtigung führt, muss nicht beseitigt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Nachbarn müssten die geringen Beeinträchtigungen hinnehmen. Das öffentliche Interesse, Versorgungslücken im Mobilfunknetz zu schließen, habe Vorrang.

Das Gericht lehnte damit den Baustopp für eine Mobilfunkanlage ab. Ein Wohnungseigentümer hatte sich dagegen gewandt, dass auf einem Nachbargrundstück eine solche Anlage errichtet wird. Er fürchtete insbesondere optische Beeinträchtigungen durch die mit einem sechs Meter hohen Rohr verkleidete Antenne. Das OVG sah jedoch für den Baustopp keine rechtliche Grundlage. Die Anlage störe nicht mehr als ein entsprechend hoher Schornstein, hieß es.

Az.: 1 B 11356/09

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