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Bundessozialgericht

Multimodale Schmerztherapie nur mit approbierten Psychotherapeuten

Das BSG hat die Klage einer sächsischen Klinik abgewiesen, die sich gegen eine Rechnungskürzung zur Wehr setzen wollte. Grund für die Abweisung: Der Prozedurenschlüssel wurde falsch angesetzt.

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Kassel. Krankenhäuser dürfen die multimodale Schmerztherapie nur dann kodieren, wenn die beteiligten Psychotherapeuten eine Approbation haben. Das hat der Krankenhaussenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschieden.

Er wies damit eine Fachklinik für Orthopädie aus Sachsen ab. Diese beschäftigte im Streitjahr 2014 eine Diplompsychologin und einen Diplompsychologen, die sich beide noch in der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten befanden.

Dennoch setzte die Klinik bei einem Patienten den Prozedurenschlüssel OPS 8-918 für die multimodale Schmerztherapie an. Die Krankenkasse kürzte die Rechnung um 1826 Euro. Dieser Prozedurenschlüssel gelte für eine interdisziplinäre Diagnostik und Behandlung unter Mitwirkung entweder der psychiatrischen, psychosomatischen oder psychologisch-psychotherapeutischen Fachdisziplin. Dies sei nur dann erfüllt, wenn diese Mitwirkung unter der Verantwortung eines entsprechenden Facharztes oder eines Psychologischen Psychotherapeuten erfolge.

Dem ist das BSG nun gefolgt. Ein Krankenhaus könne den OPS 8-918 nur dann kodieren, wenn es approbierte Psychologische Psychotherapeuten einsetzt. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 25/19 R

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