Fahrlässige Tötung

Nach Tod von Patientin: Ärztin zu Bewährungsstrafe verurteilt

Eine 63-Jährige starb in einer internistischen Praxis, weil ihr ein Magenballon mit einem Endoskop fehlerhaft eingesetzt worden war. Die Ärztin bekam eine Bewährungsstrafe von acht Monaten. Das Gericht sprach von einem „mangelhaften Notfallmangement“.

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Augsburg. Nach dem Tod einer Patientin infolge einer endoskopischen Behandlung ist eine 63 Jahre alte Ärztin zu acht Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Die Internistin wurde vom Amtsgericht Augsburg der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen.

Die Medizinerin hatte der Patientin in ihrer Praxis einen Magenballon legen wollen. Solche Ballons werden verwendet, damit Patienten beim Abnehmen unterstützt werden. Es kam bei der Behandlung aber zu Komplikationen, weil der Ballon verrutschte und die Atmung blockierte. Dies führte trotz eingeleiteter Notfallbehandlung zum Ersticken der Frau.

Endoskop zu früh aus Körper gezogen

Richterin Silke Knigge hielt der Praxisinhaberin insbesondere vor, dass sie das Endoskop entgegen der üblichen Vorgaben zu früh herausgezogen habe und damit die Befüllung des Ballons nicht mehr beobachten konnte. Dies sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Die Ärztin selbst hatte erklärt, dass sie seit dem Notfall, der bereits mehrere Jahre zurückliegt, keine Magenballons mehr einsetze. Ein Endoskop ist in der Regel ein biegsamer Gummischlauch oder ein dünnes Metallrohr.

Die Frau war auch in einem zweiten Fall wegen fahrlässiger Tötung angeklagt, nachdem ein weiterer Patient ihrer Praxis nach einer Endoskopiebehandlung gestorben war. Der Patient war während der Behandlung kollabiert und letztlich an einem Hirnschaden aufgrund unzureichender Sauerstoffversorgung gestorben.

Freispruch in einem weiteren Fall

In diesem Fall hatte die Staatsanwaltschaft der Ärztin ein mangelhaftes Notfallfallmanagement vorgeworfen und ebenfalls eine Verurteilung verlangt. Die Richterin sprach die Angeklagte diesbezüglich aber frei. Denn der Patient hatte massive Vorerkrankungen, von denen die Internistin nichts wusste. Weder der Hausarzt des Mannes noch der Patient selbst hatten die Ärztin über die Krankheiten informiert. Das Urteil ist bislang bisher nicht rechtskräftig. (dpa)

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