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Steuer

Nicht mit Ferrari Spider zur Fortbildung

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MÜNCHEN. Ärzte und andere Freiberufler, die mit einem Ferrari Spider zu Fortbildungen und anderen beruflichen Terminen fahren, können nicht die vollen Kosten als Betriebskosten absetzen.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden. Im Fall eines Tierarztes begrenzte der BFH die "angemessenen" Kosten auf zwei Euro je Kilometer.

Der selbstständig tätige Tierarzt führte seinen 400 PS starken Sportwagen nur wenig aus. Im Steuerjahr 2006 fuhr er 3794 Kilometer, davon laut Fahrtenbuch 3456 Kilometer zu neun Fortbildungsveranstaltungen. Mit Leasingraten und weiteren Ausgaben kamen 2006 Gesamtkosten von 35.977 Euro zusammen, das entspricht 9,48 Euro je gefahrenen Kilometer.

Diese hohen Kosten machte der Tierarzt als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt wollte nur pauschal einen Euro je Kilometer anerkennen, das Finanzgericht verdoppelte auf zwei Euro. Es orientierte sich dabei an den Kosten "aufwendigerer Modelle gängiger Marken der Oberklasse".

Dem ist der BFH nun gefolgt. Die gesetzlichen Grenzen für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für einen betrieblich genutzten und im Betriebsvermögen geführten Pkw, betonten die Münchener Richter. Der Tierarzt nutze den Ferrari nur in geringem Umfang für Gerichtstermine und Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen.

Dagegen werde der Sportwagen nicht für die "berufstypische tierärztliche Betreuung" etwa von Reitställen oder Bauernhöfen genutzt. Offenbar stehe der "private Affektionswert eines Luxussportwagens" im Vordergrund.

Die Kosten seien daher zu hoch und nur mit einem "angemessenen Teil" anzuerkennen. Maßstab für angemessene Kosten sind laut BFH die Kosten, die auch "ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer (…) auf sich genommen haben würde". (mwo)

Az.: VIII R 20/12

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