Gerichtsurteil

Nur in Notlagen gilt GKV-Katalog nicht

Das Bundesverfassungsgericht hält Ausnahmen vom Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen nur in seltenen individuellen Notfällen für gerechtfertigt.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat den Ausnahmecharakter eines Leistungsanspruchs der Versicherten abseits des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung betont. Dies setze eine "durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuellen Notlage" voraus, heißt es in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss.

Nach dem konkreten Fall liegt eine solche Notlage nicht vor, wenn auftretende Lebensgefahren jeweils durch eine Notfallmedikation beseitigt werden können.

Die Klägerin leidet an einer Autoimmunerkrankung der Haut und der inneren Organe sowie einer Urticaria Vasculitis. Als Folge kann es zu einem Anschwellen der Zunge kommen, wodurch eine Erstickungsgefahr besteht. Um dem zu begegnen, führt die Frau immer ein Notfallset mit sich. Sämtliche Versuche, die Erkrankung zu heilen, sind aber gescheitert.

Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie daher die Kostenübernahme für eine Behandlung mit Immunglobulinen. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Immunglobuline seien für ihre Erkrankung nicht zugelassen.

Mit ihrer Klage stützte sich die Frau auf den sogenannten Nikolausbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005. Bei einer "lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung" muss danach die Krankenkasse auch alternative oder andere Heilmethoden außerhalb ihres regulären Leistungskatalogs bezahlen, wenn diese "eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht".

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte die Klage abgewiesen – zu Recht, wie nun das Bundesverfassungsgericht bestätigte. Dabei bekräftigten die Karlsruher Richter zwar die Möglichkeit von Ausnahmen abseits des Leistungskatalogs der Krankenkassen. Unter Hinweis auf den weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Gesundheitswesens betonten sie aber gleichzeitig den "Ausnahmecharakter".

Ein unmittelbar aus der Verfassung abzuleitender Anspruch sei daher auf "notstandsähnliche Situationen" begrenzt, in denen Patienten "nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen".

Hier könne aber mit den Notfallmedikamenten "einer Lebensgefahr hinreichend sicher begegnet werden". Daher fehle es "an einer notstandsähnlichen Lage und damit an hinreichenden Gründen, um den gesetzgeberischen Spielraum bei der Ausgestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Anspruch zu überspielen", urteilt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. April, der jetzt schriftlich veröffentlicht wurde.

Bundesverfassungsgericht

Az.: 1 BvR 452/17

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