Überwachung am Arbeitsplatz

Nur wenig Schadenersatz für Unwohlsein

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MAINZ. Verlangt ein mit Videokameras überwachter Arbeitnehmer Schadenersatz für psychosomatische Beschwerden, muss er belegen, dass diese tatsächlich durch die Kameras ausgelöst wurden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil entschieden.

Danach muss sich ein Weber mit einem Schmerzensgeld von 850 Euro statt der geforderten 10.000 Euro begnügen. In der Produktionshalle hatte der Arbeitgeber Videokameras angebracht. Diese überwachten das Rolltor und den Gang dorthin. Auch einige Webmaschinen wurden aber mit von den Kameras erfasst. An einer davon arbeitete der klagende Weber.

Der Arbeitgeber behauptete, die Kameras seien zur Verhinderung von Diebstählen notwendig. Eine Webmaschine sei gestohlen und wohl unzulässig verschrottet worden. Der Weber hielt die Überwachung für unzulässig. Die ständige Unsicherheit, ob er nun gerade überwacht werde, führe zu Durchfall, Bauchweh und Unwohlsein.

Wie zuvor schon das Arbeitsgericht Trier stellte nun auch das LAG Mainz fest, dass beide Seiten ihre Behauptungen nicht wirklich belegt haben. Die Firma habe den Diebstahl nur pauschal behauptet aber nie konkret erklärt, wann welche Maschine abhandengekommen sei.

Zum Schutz der schweren Maschinen reiche zudem eine Außenüberwachung des Hallentors aus. Die Kameras seien daher ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers gewesen. Diesem stehe dafür ein Schmerzensgeld von 850 Euro zu.

Den geforderten höheren Betrag bekommt der Weber aber nicht. Denn auch er habe nicht schlüssig erklärt oder gar bewiesen, dass diese Beschwerden durch die Videokameras verursacht worden sind. (mwo)

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 Sa 12/13

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