Gesetzlicher Versorgungsauftrag

OVG Berlin: Apotheker muss „Pille danach“ verkaufen

Wer eine öffentliche Apotheke führt, darf die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel nicht aus Gewissensgründen verweigern, urteilt das Oberverwaltungsgericht Berlin.

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Berlin. Apotheken dürfen nicht „aus Gewissensgründen“ den Verkauf bestimmter Medikamente verweigern. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag zur „Pille danach“ entschieden.

Ein Apotheker aus Berlin hatte sich auf seine Gewissensfreiheit berufen. Er wolle sich nicht „an einer Tötung bereits entstandenen Lebens“ beteiligen.

Demgegenüber verwies nun das am OVG Berlin angesiedelte Berufsobergericht für Heilberufe auf den gesetzlichen Versorgungsauftrag. Die „Pille danach“ sei ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, dessen Abgabe ein Apotheker nicht verweigern dürfe.

Auf Gewissensgründe könne sich der Apotheker nicht berufen. Denn dies setze „einen ernsthaften Gewissenskonflikt voraus, dem man sich nicht auf zumutbare Weise entziehen kann“. Der Apotheker habe sich aus freien Stücken zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschlossen. Dann müsse er aber auch „die umfassende Versorgung gewährleisten“. Wenn dies mit seinem Gewissen nicht vereinbar sei, sei ihm „die Aufgabe der Selbstständigkeit zuzumuten“, betonten die Berliner Richter. Schließlich gebe es auch andere berufliche Möglichkeiten für Pharmazeuten, in denen dieser Gewissenskonflikt nicht bestehe. (mwo)

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 90 H 1/20

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