Verjährungsfristen

Offene Rechnungen aus 2010 laufen bald ab!

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WIESBADEN. Rechnungen, die 2010 gestellt wurden, verjähren am 31. Dezember dieses Jahres. Darauf macht der Wiesbadener Rechtsanwalt Maximilian Broglie aufmerksam.

Ärztliche Honorarforderungen unterliegen gemäß § 195 BGB einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand, beziehungsweise die Rechnung erstellt wurde. Um diese Verjährung zu unterbrechen, muss der Arzt den Honoraranspruch durch Mahnbescheid oder Klage bekräftigen.

Wer also noch offene Rechnungen aus 2010 hat, sollte spätestens jetzt seine Forderungen anwaltlich oder selbst per Mahnverfahren geltend machen. (eb)

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