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Ovarial-Ca durch Asbest wird als Berufskrankheit anerkannt

Betroffene Arbeitnehmer müssen eine Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren nachweisen, um die Berufskrankheit anerkannt zu bekommen.

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BERLIN. Das Ovarialkarzinom durch Asbest kann künftig als Berufskrankheit im Sinne von Paragraf 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt werden. Wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mitteilt, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine neue wissenschaftliche Empfehlung zum Ovarialkarzinom durch Asbest veröffentlicht, die ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse liefere für eine Anerkennung als Berufskrankheit.

Ebenso wie für Lungen- und Kehlkopfkrebs durch Asbest gelten auch für das jetzt neu hinzugekommene, durch Asbestfasern ausgelöste Ovarialkarzinom folgende Bedingungen für eine mögliche Anerkennung als Berufskrankheit:

- Das Ovarialkarzinom muss in Verbindung mit einer Asbestose auftreten, oder

- es muss in Verbindung mit einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura auftreten, oder

- die Betroffenen müssen eine Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren nachweisen können.

In wissenschaftlichen Studien wurde eine entsprechende Exposition mit Asbeststaub zum Beispiel bei Arbeiterinnen in der Textilindustrie durch die Fertigung von Schutzkleidung nachgewiesen. Wie die DGUV auf Nachfrage der "Ärzte Zeitung" erläuterte, wird die BK 4104 "Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs" durch das Ovarial-Ca ergänzt. (maw)

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