Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil: Vollkostenerstattung der TI war gesetzlich nie beabsichtigt
Hardware- und Betriebskosten der TI müssen von Vertragsärzten teilweise aus eigener Tasche beglichen werden. Andernfalls hätte der Gesetzgeber der Selbstverwaltung nicht aufgegeben, die TI-Pauschale auszuhandeln, so eine Gerichtsentscheidung.
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Der Schriftzug „Landessozialgericht Baden-Württemberg“ am Eingang des Gerichts angebracht.
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Stuttgart. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat seine Ablehnung einer kostendeckenden Vergütung für Anbindung und Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) bekräftigt. „Den Vertragsärzten steht eine Erstattung tatsächlicher Kosten für Erstausstattung sowie der tatsächlich verauslagten Betriebskosten nicht zu“, heißt es in den Leitsätzen eines aktuell veröffentlichten Urteils.
Nach Einführung der TI hatten bundesweit zahlreiche Ärzte geklagt. Neben der Vergütung ging es dabei vor allem auch um Bedenken hinsichtlich der Datensicherheit. Bereits 2024 wies jedoch das Bundessozialgericht zwei erste Klagen ab. In dem nun in Stuttgart entschiedenen Streit geht es allein um die Kosten. „Wegen grundsätzlicher Bedeutung“ ließ das LSG erneut die Revision zum BSG zu.
TI-Pauschale ist Sache der Selbstverwaltung
Die klagende Orthopädin hatte zum 3. Quartal 2018 3.054 Euro für die TI-Erstausstattung erhalten und 94,30 Euro für die Betriebskosten. Tatsächlich hätten die Kosten der Erstausstattung aber 3.779 Euro und für den Betrieb 111,23 Euro betragen. Anders als noch das Sozialgericht Stuttgart wies das LSG die Klage nun ab. Nach der damaligen Gesetzeslage sei es Sache der Spitzenverbände von Ärzten und Krankenkassen gewesen, eine Vereinbarung zur Finanzierung der TI zu treffen. Diese Vereinbarung regele die Kostenerstattung „abschließend“.
Nach den Maßgaben der Vereinbarung habe hier die KV die Kosten für die Erstausstattung richtig berechnet. Für den Betrieb seien 248 Euro je Quartal vorgesehen gewesen; das entspreche anteilig den hier erstatteten 94,30 Euro. Eine höhere und kostendeckende Erstattung ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dessen Begründung, urteilte das LSG. Hätte der Gesetzgeber eine vollständige Kostenerstattung gewollt, hätte er dies unmittelbar so vorgegeben.
Der Regelungsauftrag an die Parteien des Bundesmantelvertrags wäre dann überflüssig gewesen. Damit unvereinbar wäre nur eine rein symbolische Kostenerstattung gewesen. Davon könne aber keine Rede sein. Die Nachfolgeregelungen (heute Paragrafen 376 und 378 SGB V) sehen ebenfalls eine Vereinbarung durch die Bundesmantelvertragsparteien vor. Auch daraus lasse sich daher kein Anspruch auf höhere Erstattung ableiten, so das LSG weiter. (mwo)
Landessozialgericht Stuttgart, Az.: L 5 KA 2730/24











