PKV-Forderungen: Das Sozialgericht entscheidet

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Die mögliche Erstattungspflicht bei einem Arbeitsunfall beruht auf dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis der Versicherten zur gesetzlichen Unfallversicherung, so das OLG Karlsruhe.

Die mögliche Erstattungspflicht bei einem Arbeitsunfall beruht auf dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis der Versicherten zur gesetzlichen Unfallversicherung, so das OLG Karlsruhe.

© Sandor Jackal / fotolia.com

KARLSRUHE (mwo). Private Krankenkassen müssen Geldforderungen gegenüber den gesetzlichen Sozialversicherungen vor den Sozialgerichten (SG) eintreiben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit einem kürzlich schriftlich veröffentlichten Beschluss entschieden.

Im Streitfall hatte eine Deutsche in Italien einen Arbeitsunfall erlitten. Ihre private Krankenkasse bezahlte zunächst die Behandlungskosten in Italien und Deutschland, forderte das Geld aber von der gesetzlichen Unfallversicherung zurück. Das von der Privatkasse angegangene Landgericht Mannheim erklärte sich für nicht zuständig und verwies den Streit an die Sozialgerichte.

Das war richtig, bestätigte das OLG. Denn die mögliche Erstattungspflicht beruhe auf dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis der Versicherten zur gesetzlichen Unfallversicherung. 2008 hatte das SG München umgekehrt einen Streit an das Landgericht verwiesen. Daher ließ das OLG Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zu.

Az.: 12 W 59/10

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