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Corona-Ausgleichszahlungen

Pandemie: Kliniken erhalten weiter Geld für den Wegfall elektiver Leistungen

Die Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser können vorerst weiter fließen. Der DKG reicht das nicht: Sie pocht auf umfassendere Hilfen für die Kliniken.

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Leeres Klinikbett: Nach wie vor sollen Krankenhäuser Betten für COVID-Fälle freihalten. Damit fallen Erlöse aus planbaren Eingriffen weg.

Leeres Klinikbett: Nach wie vor sollen Krankenhäuser Betten für COVID-Fälle freihalten. Damit fallen Erlöse aus planbaren Eingriffen weg.

© Jonas Güttler/dpa

Berlin. Die Bundesregierung rechnet auch weiterhin mit zahlreichen COVID-19-Fällen in den Krankenhäusern. Ein Teil der Krankenhäuser kann daher auch im März und April mit Ausgleichszahlungen für entgangene Einnahmen wegen des Verschiebens von planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffen rechnen. Das geht aus einem aktuellen Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums hervor, der der „Ärzte Zeitung“ vorliegt.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft reagierte prompt. Der Entwurf biete einem begrenzten Kreis anspruchsberechtigter Häuser eine Perspektive bis zum 11. April, sagte DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum. Allerdings bräuchten alle Krankenhäuser auch für 2021 wirtschaftliche Planungssicherheit über einen Ganzjahresmindererlös-Ausgleich.

Baum: Das ist keine Lösung für alle

„Der Entwurf bietet keine Lösung für die vielen Kliniken, die von den Anspruchskriterien nicht erfasst sind, gleichwohl aber massive pandemiebedingte Erlösausfälle und Liquiditätsprobleme haben“, sagte Baum. Hoffnung setzen die Vertreter der Krankenhäuser nun in die für den 24. Februar angesetzte Sitzung des Expertenbeirats, der die Auswirkungen der Hilfen für die Krankenhäuser evaluiert.

Mit der Verordnung werden die am 28. Februar geltenden Regeln bis zum 11. April verlängert. Sie sehen vor, dass die Länder anspruchsberechtigte Krankenhäuser bestimmen können. Voraussetzung ist, dass die Häuser vom GBA zur Teilnahme an der Notfallversorgung eingeordnet sind oder eine entsprechende Versorgungsstruktur aufweisen.

Zu dem Verfahren zählen auch die lokale Sieben-Tage-Inzidenz und der Anteil freier und betreibbarer Intensivbetten. Bei hohen Inzidenzen haben die Länder Spielräume, um von den Vorgaben abzuweichen und auch weiteren Krankenhäusern Zugang zu Ausgleichszahlungen zu ermöglichen. (af)

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