Neulandmethoden

Patient muss Risiko bei neuen Op-Methoden abwägen können

Das Oberlandesgericht Hamm rügt die mangelnde Aufklärung beim Einsatz neuer Op-Methoden. Ärzte müssen klar machen, wenn ein Op-Verfahren experimentell sei – sonst droht viel Ärger.

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KÖLN. Wenn Ärzte sich bei einer Op für eine noch nicht allgemein eingeführte Methode entscheiden, gelten besondere Anforderungen an die Aufklärung. Sie müssen die Patienten ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um ein neues Verfahren handelt, bei dem unbekannte Komplikationen auftreten können. Sonst ist die Einwilligung der Patienten unwirksam und der Eingriff rechtswidrig, hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) aktuell geurteilt (Az.: 26 U 76/17).

Einer heute 62 Jahre alten Frau wurde in einer Klinik wegen einer Belastungsharninkontinenz ein Prolift-Netz transobturatoriell und transischiorektal eingebracht. In der Folgezeit litt die Patientin an einer Dyspareunie und einer restlichen Harninkontinenz. Sie musste sich fünf weiteren Op unterziehen, bei der Teile des Netzgewebes entfernt wurden.

 Eine persistierende Schmerzhaftigkeit der Scheide ist geblieben. Das Landgericht sprach der Frau 35.000 Euro Schmerzensgeld zu. Die Berufung der Klinik vor dem OLG blieb ohne Erfolg.

Experimenteller Charakter des neuen Verfahrens

Die Patientin sei zwar darüber informiert worden, dass es noch weitere Operationsmöglichkeiten und konservative Behandlungsmöglichkeiten gab, so das OLG. Die Ärzte hätten sie aber nicht darüber aufgeklärt, dass die Erprobungsphase der Neulandmethode noch nicht abgeschlossen war. Zum Op-Zeitpunkt lagen noch keine belastbaren Informationen über konkrete Risiken vor.

Die mit der Anwendung von Kunstnetzeinlagen verbundenen Probleme wurden erst später bekannt, das Verfahren wurde nicht mehr angewandt. Zwar sei die Anwendung neuer Verfahren für den medizinischen Fortschritt unerlässlich. "

Am Patienten dürfen sie aber nur angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt", so die Richter. Der Patient müsse zwischen der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken und der neuen Methode mit möglichen Vorteilen, aber auch unbekannten Gefahren abwägen können. (iss)

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