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Selbstbestimmtes Sterben

Pentobarbital: Oberverwaltungsgericht will Anfang Februar entscheiden

Der Rechtsstreit zwischen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und mehreren schwer kranken Klägern, die Pentobarbital zur Selbsttötung begehren, wird bald am Oberverwaltungsgericht verhandelt.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Pentobarbital kann zum Zwecke der Selbsttötung genutzt werden. Der Zugang zu dem Medikament ist indes noch umstritten.

Pentobarbital kann zum Zwecke der Selbsttötung genutzt werden. Der Zugang zu dem Medikament ist indes noch umstritten.

© felipecaparros / stock.adobe.com

Münster. Über den Zugang zu tödlichen Medikamenten zum Zweck der Selbsttötung will am 2. Februar das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster verhandeln. Dabei geht es insbesondere um die Umsetzung des 2020 vom Bundesverfassungsgericht normierten „Rechts auf selbstbestimmtes Sterben“.

Die zwei Kläger und eine Klägerin aus Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Baden-Württemberg leiden an schweren Erkrankungen wie Multiple Sklerose oder Krebs. Um ihrem Leben ein Ende setzen zu können, begehren sie vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) den Zugang zu dem Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital.

Wegen des Sitzes des BfArM in Bonn wird über die Klagen vor den Gerichten in Nordrhein-Westfalen verhandelt. Wie zunächst das BfArM, hatte in erster Instanz das Verwaltungsgericht Köln die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hatte es dabei insbesondere auf das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung aus dem Jahr 2015 verwiesen.

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Recht auf selbstbestimmtes Sterben

Im Februar 2020 hatte allerdings das Bundesverfassungsgericht den entsprechenden Strafrechtsparagrafen als verfassungswidrig verworfen. Das Grundgesetz gewährleiste ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“.

Zuvor hatte 2017 schon das Leipziger Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Schwerkranken zumindest in „extremen Ausnahmefällen“ der Zugang zu Arzneimitteln zum Zweck der schmerzlosen Selbsttötung nicht verwehrt werden darf. Das Verwaltungsgericht Köln war darüber ausdrücklich hinweggegangen.

Auf die höchstrichterlichen Entscheidungen aus Karlsruhe und Leipzig stützten sich nun die Klägerin und die Kläger vor dem OVG Münster. Dies will sein Urteil voraussichtlich noch am Verhandlungstag verkünden.

Oberverwaltungsgericht NRW: Az.: 9 A 146/21, 9 A 147/21, 9A 148/21

Bundesverfassungsgericht (2020): 2 BvR 2347/15 und weitere

Bundesverwaltungsgericht (2017): 3C 19.15

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