Privatlabor
Persönliche Erbringung ist entscheidend
Ärzte laufen beim Privatlabor immer noch Gefahr, durch Falschabrechnung ins Visier des Staatsanwalts zu geraten. Davor hat jetzt ein Arzt aus Nordrhein gewarnt.
Veröffentlicht:NEU-ISENBURG. Ein kurzer Abrechnungstipp in der Sommerakademie zum Labor bei Schilddrüsenpatienten war für Dr. Rolf Ziskoven, stellvertretender Vorsitzender der Vertreterversammlung der KV Nordrhein, der Auslöser, zum Telefonhörer zu greifen.
"Wir müssen die Kollegen davor schützen, im Labor etwas falsch zu machen, die Gefahr ist zu groß, dass sie sonst am Ende vor Gericht landen", so der Hausarzt.
Ziskoven ging es um die in der gedruckten Ausgabe der "Ärzte Zeitung" gekürzte und dadurch missverständliche Passage: "Im Unterschied zur Abrechnung nach EBM, dürfen Sie solche Laborleistungen, die Sie an Ihre LG weitergeben, auch selbst abrechnen."
"Das ist hoch gefährlich", sagt Ziskoven - und er hat recht. Denn, wie in der langen Version auch eindeutig beschrieben ist: Es geht dabei um das "Basislabor" M II.
Diese Leistungen dürfen niedergelassene Ärzte in der Laborgemeinschaft erbringen lassen und dann selbst abrechnen (wenn diese nach fachlicher Weisung unter Aufsicht eines Arztes erbracht worden sind).
Anders bei Leistungen aus dem Speziallabor M III oder M IV: Hier muss der Arzt entweder die Leistung höchstpersönlich erbringen oder per Überweisung an den Laborfacharzt geben, der sie dann selbst mit dem Patienten abrechnet.
Bei den Vorhalteleistungen in der eigenen Praxis (MI), teilweise höher bewertet als derselbe Wert im Kapitel MII, ist die Leistung im praxiseigenen Labor bzw. direkt beim Patienten zu erbringen und darf nicht an eine Laborgemeinschaft gegeben werden.
In dem Fall muss die Laboruntersuchung innerhalb von vier Stunden nach der Probenentnahme erfolgen. (ger)