Urteil

Pflege-Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienste

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ERFURT. Pflegekräfte haben auch während Bereitschaftszeiten Anspruch auf ein Mindestentgelt von heute neun Euro beziehungsweise acht Euro in den neuen Bundesländern. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden.

 Der Mindestlohn wurde 2010 vom Bundesarbeitsministerium in der "Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche" festgesetzt. Gestützt darauf hatte eine Pflegehelferin in Baden-Württemberg für August bis Oktober 2010 einen Nachschlag von 2200 Euro gefordert.

In zweiwöchigen 24-Stunden-Diensten hatte sie zwei demente Schwestern betreut. Während dieser Zeit wohnte sie in einem Zimmer in unmittelbarer Nähe zu den betreuten Schwestern.

Sie meinte, der Mindestlohn gelte auch für ihre Bereitschaftszeiten. Dagegen argumentierte die Schwesternschaft, für Bereitschaftsdienste dürfe auch eine geringere Vergütung vereinbart werden. Generell sei dies zwar zulässig, bestätigte das BAG.

Davon habe hier der Verordnungsgeber aber keinen Gebrauch gemacht. Abweichende arbeitsvertragliche Regelungen seien daher unwirksam. Die Verordnung setzte allgemein ein Mindestentgelt "je Stunde" fest.

"Dazu gehören nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst", betonten die Richter. Der Arbeitnehmer müsse sich bereithalten, sofort die Arbeit aufzunehmen. (mwo)

Urteil des Bundesarbeitsgerichts Az.: 5 AZR 1101/12

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