Metamizol

Pflegerin für Abgabefehler verurteilt

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Flensburg. Das Amtsgericht Flensburg hat am Montag einen Arzt vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die mit ihm angeklagte Pflegekraft dagegen erhielt eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. Die Anklage war erhoben worden, weil einer Patientin in einem Flensburger Krankenhaus 2015 das Schmerzmittel Metamizol verabreicht wurde, obwohl ihre Allergie gegen das Medikament im Krankenhaus dokumentiert gewesen war. Die 77-jährige Patientin war wenige Tage später in einer Spezialklinik an Multiorganversagen gestorben.

Das Gericht stellte bei dem angeklagten Arzt keinen Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten fest. Der Arzt war demnach aus dem telefonischen Bereitschaftsdienst zur Patientin gerufen worden und hatte sich bei der Pflegekraft nach möglichen Allergien bei der Patientin erkundigt. Dies wurde von der Pflegekraft allerdings verneint. Auch die Recherche des Arztes im klinikinternen Informationssystem erbrachte für ihn keinen Hinweis auf eine Allergie. Daraufhin verordnete er das Metamizol.

Die Pflegekraft hat nach Ansicht der Richter dagegen sorgfaltswidrig gehandelt. Sie hatte die vorhandene Allergie-Kennzeichnung in den schriftlichen Klinikunterlagen übersehen. Diese Kennzeichnung war damals noch nicht klinikeinheitlich. Von der Tätigkeit auf einer anderen Station war die Angeklagte die Kennzeichnung in anderer Form und an anderer Stelle in den Unterlagen gewohnt.

Nach Ansicht der Richter bestand für die Pflegekraft aber ausreichend Zeit, die Unterlagen so aufmerksam zu lesen, dass ihr die Allergiekennzeichnung dennoch hätte auffallen müssen. Das Krankenhaus hat den Vorfall zum Anlass genommen, auf ein klinikeinheitliches Kennzeichnungssystem für Allergiepatienten umzustellen.

Die Pflegekraft wurde zu einer Geldstrafe mit einjähriger Bewährung zu 90 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt. Sie bleibt aber straffrei, wenn sie eine Summe von 1000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlt. (di)

Amtsgericht Flensburg, Az.: 475 Ds 115 Js 17084/16

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