Postfachadresse bei Widerruf im Versand reicht aus

KARLSRUHE (mwo). Für die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung im Versandhandel muss der Händler keine Hausanschrift angeben. Die Angabe einer Postfach-Adresse reicht aus, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Er gab damit dem Energiekonzern RWE Recht, der den Widerruf eines Liefervertrags für Erdgas nicht mehr akzeptiert hatte.

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Sogenannte Fernabsatzverträge, also Bestellungen per Post oder Internet, sowie Haustürgeschäfte können Verbraucher ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Händler ordnungsgemäß über dieses Widerrufsrecht informiert hat.

Im Streitfall hatte ein Kunde im Rheinland 2008 mit RWE einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Erdgas bis Ende August 2010 geschlossen. Im Oktober 2009 überlegte er es sich anders und widerrief den Vertrag.

Da die 14-tägige Widerrufsfrist längst verstrichen war, akzeptierte RWE den Widerruf nicht - zu Recht, so der BGH. Bei Bedarf könnten die Verbraucher die Hausanschrift immer dem Vertrag entnehmen. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben habe RWE hier die Hausanschrift auch unstreitig angegeben.

Az.: VIII ZR 95/11

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