Zulassungsausschüsse

Praxen können sofort geschlossen werden

Ärger mit dem Zulassungsausschuss? Ärzte müssen dann akzeptieren, wenn die Zulassung mit sofortiger Wirkung entzogen wird. Der Berufungsausschuss kann dann nicht mehr helfen. Aber es gibt eine Möglichkeit, sich zu wehren.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Schotten dicht: Das kann der Zulassungsausschuss sofort vollziehen.

Schotten dicht: Das kann der Zulassungsausschuss sofort vollziehen.

© richard villalon / fotolia.com

KASSEL. Die Zulassungsausschüsse dürfen eine Praxis sofort schließen. Betroffene Ärzte können nicht verlangen, dass zunächst die Entscheidung des Berufungsausschusses abgewartet wird, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel kürzlich entschied. Rechtsschutz ist dann direkt bei den Sozialgerichten gegeben.

Der Fall: Ein Allgemeinarzt aus Niederbayern hatte am Methadonprogramm zur Heroinsubstitution teilgenommen.

Als bekannt wurde, dass er über Jahre an teils noch minderjährige Patientinnen die Ersatzdroge nur gegen sexuelles Entgegenkommen abgegeben hatte, entzog ihm der Zulassungsausschuss Ärzte Niederbayern die Zulassung und erklärte dies für nach vier Wochen sofort vollziehbar. Spätere Leistungen wurden nicht mehr vergütet. Dagegen klagte der Arzt.

Sozialgericht und Landessozialgericht (LSG) München bestätigten zwar den Zulassungsentzug, meinten aber, den Sofortvollzug könne der Zulassungsausschuss nicht anordnen. Trotzdem, so das LSG, stehe dem Arzt aber keine Vergütung mehr zu.

Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Revision wies das Bundessozialgericht nun ab. Nach ständiger Rechtsprechung könne "ein vertragsärztlicher Status nicht rückwirkend zuerkannt oder aberkannt werden". Vielmehr müsse zu jedem Zeitpunkt klar sein, welcher Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Daher sei klar, dass ein Arzt den Sofortvollzug einer Zulassungsentziehung beachten muss. Werde der Sofortvollzug später gerichtlich aufgehoben, wirke dies wiederum erst für die Zukunft. Zuvor erbrachte Leistungen würden mit einem solchen Gerichtsbeschluss nicht rückwirkend legalisiert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe der Sofortvollzug ohnehin nur in Ausnahmefällen angeordnet werden. Dann müsse er aber auch sofort greifen; andernfalls werde die Wirksamkeit des Sofortvollzugs unterlaufen, sagt der BSG-Vertragsarztsenat.

Nach dem Kasseler Beschluss finden betroffene Vertragsärzte Rechtsschutz beim Sozialgericht. Dies könne notfalls auch einen "Hängebeschluss" erlassen und den Sofortvollzug wiederum aussetzen, bis es sich eine eigene Meinung gebildet hat.

Sollte sich letztlich der Zulassungsentzug als rechtswidrig erweisen, könnten Ärzte zudem Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend machen.

Hier habe sich der Zulassungsentzug aber als rechtmäßig erwiesen. Honoraransprüche des Arztes bestünden daher ohnehin nicht mehr. Dennoch stellte das BSG klar, dass nicht erst der Berufungs-, sondern schon der Zulassungsausschuss die Kompetenz hat, den Sofortvollzug einer Zulassungsentziehung anzuordnen.

Beschluss des Bundessozialgerichtes im schriftlichen Verfahren vom Juni 2013, Az.: B 6 KA 4/13 B

Schlagworte:
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Ulrike Elsner

© Rolf Schulten

Interview

vdek-Chefin Elsner: „Es werden munter weiter Lasten auf die GKV verlagert!“