Praxisverkauf: Steuerbonus durch Weiterarbeit in Gefahr
KASSEL(mwo). Der Verkauf einer Arztpraxis ist steuerlich nicht begünstigt, wenn mit der Restpraxis verbundene Umsatzanteile von mindestens zehn Prozent beim ursprünglichen Inhaber verbleiben. Das geht aus einem schriftlich veröffentlichten Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) in Kassel und einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor.