Privat versicherter Student kann nicht in GKV wechseln

TRIER (mn). Ein privat versicherter Student kann während der Hochschulausbildung nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Trier hervor.

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Die Richter entschieden, dass, einmal von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit, dies unwiderruflich für die Dauer des Studiums gilt. Dabei spielt es keine Rolle, welches Fach der Kläger studiert, ob er das Studium unterbricht, die Fachrichtung oder Art der Hochschule oder den Hochschulort wechselt oder sich nach Exmatrikulation erneut einschreibt.

In dem konkreten Fall war ein Student privat krankenversichert und hatte sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Nach drei Semestern brach er jedoch sein Studium der Agrarwissenschaften ab und wechselte etwa zwei Jahre später an die Universität Trier, um dort Psychologie zu studieren.

Nach dem Wechsel beantragte er die Aufnahme in die studentische Pflichtversicherung. Die Krankenkasse lehnte ab - zu Recht, so das Sozialgericht. Denn der Student solle seine Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht individuell nach seinem persönlichen Bedarf bestimmen.

Die Entscheidung zur Befreiung von der Krankenversicherung der Studenten ist für die Dauer des Studiums bindend, so die Richter.

Az.: S 5 KR 119/10

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