Causa KV Berlin

Prozessauftakt im Januar

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BERLIN. Ab Januar 2019 müssen sich die drei ehemaligen Vorstandsmitglieder der KV Berlin und der ehemalige Vorsitzende der Vertreterversammlung (VV) vor Gericht verantworten. Zwei Jahre nach dem Ende ihrer Amtszeit wird nun der Strafprozess gegen Dr. Angelika Prehn, Dr. Uwe Kraffel und Burkhard Bratzke vor dem Landgericht Berlin eröffnet.

 Die Staatsanwaltschaft legt ihnen Untreue zur Last. Sie sollen mit Hilfe des vierten Angeklagten Dr. Jochen Treisch unrechtmäßig Übergangsgelder von jeweils 183.000 Euro bezogen haben. Der KV Berlin sei dadurch ein Schaden von 549.000 Euro entstanden. Die Berliner Strafgerichte sprechen von einem „handgreiflichen und eklatanten Verstoß gegen Haushaltsrecht“.

Obwohl sich eine Fortsetzung ihrer Vorstandstätigkeit für weitere sechs Jahre abgezeichnet habe, sollen Prehn, Kraffel und Bratzke im Januar 2011 von dem neugewählten VV-Vorsitzenden Treisch die rückwirkende Änderung der Dienstverträge und die Auszahlung der zwischenzeitlich angesparten Übergangsgelder trotz Fortführung der Tätigkeit gefordert haben, teilten die Berliner Strafgerichte nun mit. Treisch sei dem Drängen nachgekommen.

 Nach „Anpassung der Dienstverträge“ habe er mit zwei Vorstandsmitgliedern die Auszahlung der Übergangsgelder angeordnet. Diese sei im Februar 2011 erfolgt, obwohl Prehn, Kraffel und Bratzke ihre Vorstandstätigkeit nahtlos fortgesetzt hätten und die ursprünglich festgelegten Voraussetzungen zur Auszahlung der Übergangsgelder gar nicht vorgelegen hätten.

Das Landgericht Berlin hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens im Juni 2014 zunächst abgelehnt. Die zuständige Strafkammer sah zwar den Tatbestand der Untreue im Sinne des §266 Strafgesetzbuch erfüllt, äußerte jedoch Zweifel am Vorsatz der Angeklagten.

 Ende 2014 hat dann der 2. Strafsenat des Kammergerichts die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung mit der Begründung zugelassen, es sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Angeklagten gewusst hätten, dass die Bewilligung und Auszahlung der Übergangsgelder mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen keinesfalls zu vereinbaren gewesen seien. Den Angeklagten sei bewusst gewesen, dass bei Fortsetzung der Vorstandstätigkeit eben kein „Übergang“ stattgefunden habe und ihnen deshalb entsprechende Gelder nicht zugestanden hätten. (ami)

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