Rente: Studienzeit zählt nur bis zu acht Jahren

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KASSEL (mwo). Schule und Studium nach dem 17. Geburtstag wirken sich nur bis zu acht Jahren rentensteigernd aus. Das bekräftigte das Bundessozialgericht (BSG) in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Die obersten Sozialrichter gaben damit eine Gegenteilige Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 auf. Bislang galt die Zeit zumindest teilweise als anrechenbar. Solche Zeiten werden bei der Berechnung der Rente berücksichtigt, obwohl keine Beiträge gezahlt wurden. 1992 wurde die Berücksichtigung von Schul- und Ausbildungszeiten erstmals deutlich beschränkt. Heute liegt die gesetzliche Grenze bei zusammen acht Jahren nach Vollendung des 17. Lebensjahres. 2005 hatte das BSG die starre Grenze umgangen und eine großzügigere Anrechnung ermöglicht. Diese Rechtsprechung gab der 5. BSG-Senat nun auf. Hintergrund der unterschiedlichen Entscheidungen sind unterschiedliche Gerechtigkeitsmaßstäbe. In der früheren Entscheidung hatte das BSG es für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten, Ausbildungszeiten "wie versicherungsirrelevantes Freizeitvergnügen" zu behandeln, etwa wie eine Weltreise. Der neuen Rechtsprechung liegt dagegen die Vorstellung zugrunde, eine Anrechnung von Schule und Studium über acht Jahre hinaus führe zu einer überzogenen Begünstigung von Akademikern.

Az.: B 5 KN 1/07 R

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