Direkt zum Inhaltsbereich

Rufschädigung im Web: Wo kann geklagt werden?

KARLSRUHE (mwo). Für Klagen gegen Internetveröffentlichungen sind deutsche Gerichte nur dann zuständig, wenn der Streit einen deutlichen Bezug zu Deutschland hat.

Veröffentlicht:

Nach einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe reicht dabei ein zweiter Wohnsitz in Deutschland noch nicht aus.

Der Kläger, ein russischer Geschäftsmann, hat eine Wohnung in Moskau und eine weitere in Deutschland. Nach einem Klassentreffen in seiner Moskauer Wohnung äußerte sich im Internet eine Teilnehmerin in russischer Sprache und Schrift negativ über die Lebensumstände und das äußere Erscheinungsbild des Klägers.

Für die dagegen gerichtete Klage sind deutsche Gerichte nicht zuständig, urteilte der BGH. Inhaltlich gehe es um die Lebensumstände des Klägers in Moskau, und auch sonst habe der Streit keinerlei Bezug zu Deutschland. Dass der Server von womanineurope.com in Deutschland steht, spiele keine Rolle.

Az.: VI ZR 111/10

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Gesetzgebung

Bundesrat winkt Apothekenreform durch

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Fettleibigkeit beginnt im Gehirn

Adipositas: Wechselspiel zwischen Genetik, Hirn und Mikrobiom

Damit die Behandlung anschlägt

Intensivierung bei therapieresistenter Hypertonie: Wie vorgehen?

Mythos mit Nebenwirkungen

Verdacht auf Histaminintoleranz: Wie Sie jetzt vorgehen

Lesetipps