Rufschädigung im Web: Wo kann geklagt werden?

KARLSRUHE (mwo). Für Klagen gegen Internetveröffentlichungen sind deutsche Gerichte nur dann zuständig, wenn der Streit einen deutlichen Bezug zu Deutschland hat.

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Nach einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe reicht dabei ein zweiter Wohnsitz in Deutschland noch nicht aus.

Der Kläger, ein russischer Geschäftsmann, hat eine Wohnung in Moskau und eine weitere in Deutschland. Nach einem Klassentreffen in seiner Moskauer Wohnung äußerte sich im Internet eine Teilnehmerin in russischer Sprache und Schrift negativ über die Lebensumstände und das äußere Erscheinungsbild des Klägers.

Für die dagegen gerichtete Klage sind deutsche Gerichte nicht zuständig, urteilte der BGH. Inhaltlich gehe es um die Lebensumstände des Klägers in Moskau, und auch sonst habe der Streit keinerlei Bezug zu Deutschland. Dass der Server von womanineurope.com in Deutschland steht, spiele keine Rolle.

Az.: VI ZR 111/10

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