Schenkungen sind nur in Ausnahmefällen zu widerrufen
BERLIN (ddp). Wer den Kindern oder dem Ehepartner zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens schenkt, kann Erbschaftsteuer sparen. Zwar unterliegen auch Schenkungen einer Steuer, die genauso viel ausmacht wie die Erbschaftsteuer. Allerdings kann man die Freibeträge alle zehn Jahre nutzen.