Arzthaftung

Schmerzensgeld für Darmperforation

220.000 Euro muss ein Chirurg für eine misslungene Koloskopie bezahlen.

Veröffentlicht:

KÖLN. Ein niedergelassener Chirurg aus Bielefeld muss einem Patienten 220.000 Euro Schmerzensgeld plus Schadenersatz zahlen, weil er ihn vor einer Koloskopie nicht ausreichend über das Risiko einer Darmperforation und ihre Folgen aufgeklärt hat.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.

Ein 48-jähriger Mann war von seinem Hausarzt wegen Blutungen beim Stuhlgang zum Chirurgen überwiesen worden. Dieser führte eine Koloskopie mit Polypenabtragung durch.

Neun Tage nach dem Eingriff musste der Patient nach massiven Beschwerden stationär aufgenommen werden. Er wurde wegen einer Darmperforation notfallmäßig operiert und musste mehrere Monate intensivmedizinisch versorgt werden, unter anderem wegen einer Bauchfellentzündung.

Der Mann ist inzwischen frühverrentet und zu 100 Prozent schwerbehindert. Er hat einen künstlichen Darmausgang.

Richter halten Aufklärung des Arztes für unzureichend

Der Chirurg bestritt die Aussage des Patienten, dass er ihn kurz nach dem Eingriff telefonisch auf Beschwerden hingewiesen habe. Diese Frage ist nach Einschätzung der OLG-Richter unerheblich.

Sie gaben der Klage des Mannes statt, weil sie die Aufklärung über die Koloskopie für unzureichend hielten.

Der Inhalt der von ihm unterschriebenen Einverständniserklärung lasse nicht darauf schließen, dass der Patient über die zwar seltene, aber schwerwiegende Komplikation der Darmperforation informiert wurde.

"Aushändigung und Unterzeichnung von Formularen und Merkblättern ersetzen nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch, und erst recht kann ihnen nicht entnommen werden, dass der Patient über ein nicht ausdrücklich erwähntes Risiko informiert worden ist", heißt es in dem Urteil.

Nach Angaben der Richter konnte der Arzt nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung des Klägers ausgehen.

Der Mann hatte glaubhaft versichert, dass er sich die Sache noch einmal überlegt, mit einem anderen Arzt oder mit Verwandten gesprochen oder eine andere Klinik aufgesucht hätte. (iss)

Az.: 26 U 85/12

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