TIPPS FÜR DIE ABRECHNUNG

Schmerztherapie hängt meist an Genehmigung

Die Abrechnung der Schmerztherapie stellt für viele Hausärzte noch immer ein Buch mit sieben Siegeln dar. Wann zum Beispiel brauchen Kollegen eine Genehmigung der KV?

Von Dr. Peter Schlüter Veröffentlicht:

Die Schmerztherapie ist im EBM in einem eigenen Abschnitt (30.7) des Kapitels IV (arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen) zusammengefasst. Die Abrechnung der Leistungen aus Kapitel IV ist an den Nachweis besonderer Qualifikationen gebunden. Das können spezielle Ausbildungen sein, Facharztqualifikationen, Zusatzbezeichnungen, oder auch Qualifikationen, die einer Qualitätsvereinbarung nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V entsprechen.

In der Präambel zum Abschnitt 30.7 sind die Voraussetzungen für die einzelnen schmerztherapeutischen Leistungen genau dargestellt. Beachten Sie auch die Untergliederung des Abschnitts 30.7!

Daraus können Sie nämlich ableiten, welche Leistungen von Ihnen abgerechnet werden können. Abschnitt 30.7.1 beinhaltet die Leistungen entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten (Paragraf 135 Absatz 2 SGB V). Das bedeutet: Für die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 30700, 30702, 30704, 30706 und 30708 müssen Sie eine Genehmigung der KV besitzen und die regelmäßige Teilnahme an interdisziplinären Schmerzkonferenzen nachweisen.

Klarstellung zu 30708 ist inzwischen erfolgt

Interessant ist, dass in der Präambel zum Abschnitt 30.7 lediglich für die Abrechnung der Nrn. 30700 und 30702 der Nachweis der Genehmigung der KV gefordert ist. Daraus haben einige Kollegen abgeleitet, dass die Schmerzberatung nach Nr. 30708 (Beratung und Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie, Dauer mindestens 10 Minuten) nicht an einen solchen Nachweis gebunden sein muss. Deshalb wurde nachträglich eine Anmerkung zur Nr. 30708 eingefügt. In ihr ist nun klargestellt, dass die 30708 nur in Behandlungsfällen abrechenbar ist, in denen die Grundpauschale nach Nr. 30700 berechnet wurde. Diese Grundpauschale zur Schmerztherapie ist wiederum abhängig von der Genehmigung der KV.

Für den zweiten Abschnitt ist keine Genehmigung nötig

Für die Berechnung der Leistungen des Abschnitts 30.7.2 (andere schmerztherapeutische Behandlungen) benötigen Sie keine Genehmigung der KV. Hier sind nämlich die Leistungen des früheren EBM-Kapitels "Anästhesien zur Schmerztherapie" nach den alten EBM-Nrn. 415 bis 450 zu finden.

Ziffern, die im hausärztlichen Bereich häufig ansetzbar sind, sind zum Beispiel: 30712 (Anleitung des Patienten zur Selbstanwendung der transkutanen elektrischen Nervenstimulation, TENS), 30721 und 30722 (Sympathikusblockade am zervikalen beziehungsweise thorakalen oder lumbalen Grenzstrang).

Die Akupunkturleistungen sind im Abschnitt 30.7.3 aufgeführt. Für die Berechnung dieser Leistungen ist wiederum die Genehmigung der KV erforderlich. Beachten Sie, dass die Akupunktur nur zugelassen wurde für die Behandlung von chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose, die jeweils seit mindestens sechs Monaten bestehen müssen.

Schmerztherapie in der Hausarztpraxis
EBM   GOÄ
30.7.1 Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten
Nr. P.   Nr. P.
30700 685 Grundpauschale für schmerztherapeutische Versorgung Einzelleistungen
30702 1060 Zusatzpauschale für schmerztherapeutische Versorgung Einzelleistungen
30704 635 Zuschlag zu Nr. 30702 in schmerztherapeutischen Einrichtungen Einzelleistungen
30706 130 Teilnahme an einer schmerztherapeutischen Fallkonferenz Einzelleistungen
30708 255 Beratung/Erörterung/Abklärung bei Schmerztherapie Einzelleistungen
30.7.2 Andere schmerztherapeutische Behandlungen
30710 315 Infusion von BTM-pflichtigen
Analgetika
272 180
30712 190 Anleitung zur Selbstanwendung von TENS 551 48
30720 265 Analgesie eines Hirnnervenganglions an der Schädelbasis 495
2599
121
225
30721 600 Sympathikusblockade (Injektion) am zervikalen Grenzstrang 497
498 + 446
220
300 + 300
30722 525 Sympathikusblockade -
thorakal/lumbal
497
498 + 446
220
300 + 300
30723 265 Ganglionäre Opioid-Applikation 2599 225
30724 525 Analgesie Spinalnerven und
Rami communicantes
497
498 + 446
220
300 + 300
30730 1795 Intravenöse regionale Sympathikusblockade in Blutleere 474, 475, 476, 477 analog 900, 450, 380, 190
30731 1900 Plexusanalgesie (Plexus zervikalis, brachialis, axillaris, lumbalis, lumbosakralis), Spinal- oder Periduralanalgesie 469 bis 477 +
ggf. 446, 447
190 bis 900 +
ggf. 300, 650
30740 315 Überprüfung eines programmierbaren Stimulationsgerätes 265,265a
473
474 + 447
60, 90
600 900 + 650
30750 475 Erstprogrammierung einer externen Medikamentenpumpe 661
analog
530
30751 525 Langzeitanalgospasmolyse mit Auffüllen Medikamentenpumpe 474 + 447 900 + 650
30760 475 Dokumentierte Überwachung im Anschluss an Nr. 30710 oder im Anschluss an die Nrn. 30721 , 30722 , 30724 und 30730 Faktorerhöhung  
30.7.3 Körperakupunktur
30790 1135 Eingangsdiagnostik / Abschlussuntersuchung zur Akupunktur 5, 6, 7, 8, 800 80, 100, 160, 260, 195
30791 510 Durchführung einer
Körperakupunktur
269, 269a 200, 350
Quelle: Dr. Dr. Peter Schlüter, Tabelle: ÄRZTE ZEITUNG
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