Bundesarbeitsgericht

Schutz für kranke Mitarbeiter

Arbeitgeber dürfen krank- geschriebene Mitarbeiter in der Regel nicht zum Personalgespräch laden.

Veröffentlicht:

ERFURT. Krankgeschriebene Arbeitnehmer müssen in aller Regel nicht in ihrem Betrieb erscheinen, um an einem Personalgespräch teilzunehmen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber dabei weitere Beschäftigungsmöglichkeiten ausloten will, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Es hob damit eine Abmahnung gegen einen Krankenpfleger bei Vivantes in Berlin auf (Az.: 10 AZR 596/15).

Arbeitnehmer hatte Recht

Nach einem Unfall war er länger krank und wurde ab Juni 2013 als Dokumentationsassistent beschäftigt. Ende November 2013 wurde er erneut bis Mitte Februar 2014 krankgeschrieben. Dennoch forderte die Klinik ihn zur Teilnahme an einem Personalgespräch am 6. Januar auf.

Dabei sollten die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten geklärt werden. Unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit lehnte der Krankenpfleger diese und auch eine weitere Einladung ab. Daraufhin mahnte Vivantes ihn ab.

Das BAG hob die Abmahnung nun auf. Die Pflicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch gehöre zu den Arbeitspflichten des Arbeitnehmers.

Während einer Arbeitsunfähigkeit müsse ein Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht aber nicht nachkommen. Daher sei er "grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen".

Kontakt per Brief, Mail und Telefon zulässig

Allerdings dürfe der Arbeitgeber eventuell anderweitig mit einem kranken Arbeitnehmer in Kontakt treten, etwa per Brief, Mail oder Telefon, um weitere Beschäftigungsmöglichkeiten nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu besprechen. Das gelte, wenn "der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt".

Seltene Ausnahmen, in denen der Arbeitnehmer dann auch in den Betrieb kommen muss, hielten die Richter nicht zwingend für ausgeschlossen.

Dies gelte, wenn der direkte Kontakt "aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage" ist. Hier liege eine solche Ausnahme nicht vor. (mwo)

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