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Diskriminierung aus religiösen Gründen?

Kündigung nach Kirchenaustritt: Bundesarbeitsgericht ruft europäischen Gerichtshof an

Der Europäische Gerichtshof muss sich demnächst mit zwei Fällen von Mitarbeitern befassen, die nach ihrem Austritt aus der Kirche entlassen wurden. Es geht um die Frage, ob das gegen EU-Recht verstößt.

Veröffentlicht:

Erfurt. Kirchliche Arbeitgeber geraten bei Kündigungen wegen eines Kirchenaustritts zunehmend unter Druck staatlicher Gerichte. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt erneut ein Verfahren wegen einer Kündigung nach einem Kirchenaustritt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorgelegt. In seinem Vorlagebeschluss vom 1. Februar möchte das BAG wissen, ob es eine EU-rechtswidrige Diskriminierung wegen der Religion darstellt, wenn einer katholischen Mitarbeiterin einer Schwangerschaftsberatungsstelle wegen ihres Kirchenaustritts gekündigt wird, Arbeitnehmern anderer Religionen aber nicht.

Bereits Ende 2023 war eine Dortmunder Caritasklinik im Streit um die Kündigung einer Hebamme nach ihrem Kirchenaustritt eingeknickt, offenbar, um ein Grundsatzurteil vom EuGH zu vermeiden. Kurz vor der Entscheidung gab sie ein Anerkenntnis ab, dass das Arbeitsverhältnis der Hebamme nicht aufgelöst worden ist, teilte das BAG am 19. Dezember 2023 mit.

Vorwurf der Diskriminierung

Im aktuellen Fall hatte die Klägerin sich ebenfalls gegen ihre Kündigung wegen des Kirchenaustritts gewehrt. Die Sozialpädagogin führte an:

Während zwei evangelische Kolleginnen der Schwangerenberatung bei einem Kirchenaustritt keine Kündigung zu befürchten hätten, sei es eine Diskriminierung wegen der Religion, wenn sie bei einem katholischen Kirchenaustritt eine Kündigung erhalte.

Das BAG sah EU-Recht betroffen und legte nun den Fall dem EuGH vor. Dieser müsse klären, inwieweit ein Arbeitsverhältnis allein wegen eines Kirchenaustritts gekündigt werden dürfe und ob der Diskriminierungsvorwurf in Betracht komme. Zudem müsse geprüft werden, ob das Angebot des Arbeitgebers eine Rolle spiele, bei einem Wiedereintritt in die Kirche das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen. (fl)

Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 196/22 (A) (Kündigungsstreit Sozialpädagogin), Az.: 2 AZR 130/21 (A)

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