Niedersachsen

Schwelle soll auf 20 Prozent sinken

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Die KV verhandelt mit den Kassenverbänden noch darüber, die Grenze zu senken, ab der Ärzte Praxisbesonderheiten geltend machen können. Ihr Ziel: Die Grenze für die Fallwertüberschreitung soll von 30 auf 20 Prozent sinken. Nach einer ersten Verhandlungsrunde am vergangenen Montag erklärte der vdek in Niedersachsen, dass der diesen Zielen aufgeschlossen gegenüberstehe.

Die KV Niedersachsen erkennt eine Praxisbesonderheit dann an, "wenn der Arzt einen besonderen Versorgungsauftrag wahrnimmt oder eine besondere, für die Versorgung bedeutsame Spezialisierung hat", so die KV. "Jede Abweichung vom Normalfall wird im Einzelfall auf begründeten Antrag des Arztes geprüft", heißt es.

Als besonderer Versorgungsauftrag beziehungsweise als besondere, für die Versorgung bedeutsame Spezialisierung erkennt die KV folgende Tätigkeiten an:

  • Tätigkeit als onkologisch verantwortlicher Arzt
  • Tätigkeit in der schwerpunktorientierten Kinder- und Jugendmedizin nach EBM-Kapiteln 4.4 und 4.5
  • Teilnahme an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung
  • Diabetologische Schwerpunktpraxis
  • Betreuung von Patienten in Hospizen oder Intensivpflegeeinrichtungen
  • Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung
  • Behandlung von Patienten mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom/ Hyperkinetischem Syndrom
  • Versorgung von HIV-Patienten
  • sonografische Gefäßuntersuchungen (nur für Gefäßchirurgen)

Praxisbesonderheiten müssen bei der zuständigen KV-Bezirksstelle beantragt werden. (cben)

Lesen Sie dazu auch: Praxisbesonderheiten - das verlangen die KVen

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